Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus dem Schreiben des Grundbuch- und Beurkundungsinspektors vom 13. März 2023 gerade nicht ergibt, das dem Grundbuchamt seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist und das strittige Quellenrecht zugunsten der Grundstücke der Berufungskläger und zulasten des Grundstücks Nr. yyy. der Berufungsbeklagten zu Unrecht nicht eingetragen wurde. S. hat diese Frage vielmehr offengelassen und lediglich erklärt, dass eine Korrektur nur aufgrund der Zustimmung der heutigen Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder eines rechtskräftigen Urteils möglich sei (act. B 10).