Seite 21 haben (act. B 19/14/3; Urteil des Bundesgerichts 5C.301/2005 vom 17. Februar 2006 E. 3.4). Mithin hat es bei der Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach die natürliche Publizität des Quellschachts den guten Glauben der Berufungsbeklagten nicht zerstört, sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die Quelle oder die Quellen auf dem Grundstück Nr. yyy. entspringen oder nur durchgeleitet werden und es braucht diesbezüglich kein Gutachten eingeholt zu werden.