B 19/24/25-31). Wenn den Berufungsklägern im Rahmen der damaligen Vorgänge keine Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuches kamen, kann dies umso weniger den Berufungsbeklagten vorgeworfen werden, welche die Parzelle Nr. yyy. erst einige Jahre nach den rechtlichen Auseinandersetzungen von einem Bankinstitut erworben