beklagten auch nicht zumutbar. Dazu kommt, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, an die Aufmerksamkeit der Berufungsbeklagten höhere Anforderungen als an diejenige der Berufungskläger zu stellen, welche sich mit der konkreten Situation nachweislich zwei Mal in rechtlicher Hinsicht befassten: Das erste Mal 1983 als es um eine vorsorgliche Massnahme zur Feststellung der Ergiebigkeit der Quellen ging (act. B 19/2/5 sowie B 19/24/24) und dann 1987 als sich die Quellenberechtigten gegen das Bauvorhaben der damaligen Grundstückseigentümerin auf der Parzelle Nr.yyy. zur Wehr setzten (act. B 19/24/25-31).