Die Erwägungen im höchstrichterlichen Entscheid sind auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt gültig. Wie im Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, hätte es auch vorliegend umfangreicher Nachforschungen bedurft, um die (rechtliche) Historie des Grundstücks Nr. yyy. nachvollziehen zu können. An dieser Stelle sei auf den (schwer entzifferbaren) Brunnenbrief vom 1. Dezember 1897 sowie die zahlreichen Grundstück-Mutationen verwiesen (oben E. 2.1.1 S. 12 ff.), die erst zum Grundstück Nr. yyy. in seiner heutigen Form führten. Solche näheren Erkundigungen drängten sich nach Ansicht des Obergerichts aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf und waren für die Berufungs-