Dort führte vom lastenfrei verkauften Grundstück eine fahrzeugtaugliche Strasse zum Nachbargrundstück. Das Bundesgericht schützte den guten Glauben des Erwerbers in den Nicht-Bestand eines Wegrechts, weil es umfangreicher Nachforschungen in die Grundbuchbelege bedurft hätte, um feststellen zu können, dass materiell tatsächlich ein Wegrecht bestand, und nicht auszuschliessen war, dass ein Wegrecht nicht dinglich, sondern nur obligatorisch oder gar nur auf Gefälligkeit abgestützt sei. Die Erwägungen im höchstrichterlichen Entscheid sind auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt gültig.