Die Frage, ob die Berufungsbeklagten aus der Existenz eines Quellschachtes hätten schliessen müssen, Dritte hätten ein dingliches Recht zur Nutzung einer Quelle, hat das Kantonsgericht im Wesentlichen anhand des Entscheids des Bundesgerichts BGE 109 II 102 vom 28. April 1983 (= Pra. 72 [1983] Nr. 266) beurteilt. Dort führte vom lastenfrei verkauften Grundstück eine fahrzeugtaugliche Strasse zum Nachbargrundstück.