Die Berufungsbeklagten halten daran fest, dass sich die Quellen nicht auf dem Grundstück Nr. yyy. befinden (act. B 6 S. 14 Rz. 52). Um die rechtliche Historie des Grundstücks Nr. yyy. aufzuschlüsseln, hätte es umfangreicher Nachforschungen bedurft; diese hätten die Berufungsbeklagten überhaupt nicht machen können, da ihnen diverse Unterlagen, über welche die Berufungskläger als Parteien der damaligen Verfahren verfügten, nicht bekannt gewesen seien (act. B 6 S. 16 Rz. 58). Davon, dass die Vorinstanz den Gesamtumständen nicht genügend Rechnung getragen habe, könne keine Rede sein (act. B 6 S. 17 Rz. 58).