B 1 S. 24 Rz. 16). Dabei hätten sie festgestellt, dass das Quellenrecht gemäss Brunnenbrief vom 1. Dezember 1897 im Rahmen der Abparzellierungen von Grundstück Nr. xx. zu Unrecht nicht auf das Grundstück Nr. yyy. übertragen und nicht im Einvernehmen gelöscht worden sei. Die Berufungsbeklagten hätten also keine unzumutbaren umfangreichen Nachforschungen tätigen müssen, um die Historie des Grundstücks Nr. yyy. aufzuschlüsseln. Beim Revers und dem Quellschacht handle es sich nicht um unabhängig voneinander bestehende Tatbestände, welche je für sich separat zu beachten