B 2.3 E. II.1.5.5 S. 15). Damit habe auch die natürliche Publizität des Quellschachts nicht zur Folge, dass sich die Berufungsbeklagten nicht auf ihren guten Glauben berufen könnten. Die Berufungskläger beantragen die Einholung eines Gutachtens, falls das Gericht der Auffassung sei, die Quellfassungen würden sich nicht an den Stellen gemäss den von ihnen eingereichten Plänen befinden (act. B 1 S. 22 Rz. 15). Der Revers hätte die Berufungsbeklagten sodann zu weiteren Erkundigungen veranlassen müssen (act. B 1 S. 24 Rz. 16).