B 3.2 E. II.1.5.5 S. 14). Bei der Betrachtung der Umstände durch eine Drittperson müsse eine solche angesichts des Quellschachtes zwar damit rechnen, dass auf dem Grundstück eine Leitung verlaufe. Ob ein blosser Schacht bereits auf das Bestehen einer Quelle schliessen lasse, sei fraglich, lasse sich hier aber in Kombination mit dem angemerkten Revers bejahen. Indessen habe eine Durchschnittsperson aus der Existenz eines Quellschachts nicht zu schliessen, es befinde sich eine Quelle auf dem Grundstück, an welcher darüber hinaus Dritte dinglich berechtigt seien (act. B 2.3 E. II.1.5.5 S. 15).