B 6 S. 12 f. Rz. 44), ebenso wenig vorzunehmen ist. 2.2.4.3 Zerstörung des guten Glaubens durch den sichtbaren Quellschacht Mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 109 II 102 (= Pra. 72 [1983] Nr. 266) gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, sofern eine fahrzeugtaugliche Strasse zum Nachbargrundstück nicht ausreiche, den guten Glauben in die entsprechende Lastenfreiheit zu zerstören, habe dies gemäss dem Grundsatz in maiore ad minus auch für einen sichtbaren Quellschacht zu gelten (act. B 3.2 E. II.1.5.5 S. 14).