Dass er den Berufungsbeklagten weitergehende Informationen vermittelt haben soll, behaupten die Berufungskläger selbst nicht. Weil nach Ansicht des Obergerichts weder die Anmerkung an sich, noch der zugrundeliegende Vergleich Informationen enthalten, welche geeignet sind, den guten Glauben der Berufungsbeklagten zu zerstören, konnte und kann daher von der beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen werden. Sodann geht es ausschliesslich um den guten Glauben der Berufungsbeklagten, weshalb eine Zeugenbefragung von I., dem damaligen Grundbuchverwalter, der sich angeblich zum Wissensstand der Berufungskläger äussern soll (act. B 6 S. 12 f. Rz.