Seite 19 auf ihren guten Glauben berufen können oder nicht, keine Rolle, ob sie Kenntnis vom Wortlaut des Revers hatten oder nicht. Es schadet deshalb auch nicht, dass das Kantonsgericht den in diesem Zusammenhang genannten H. nicht als Zeugen befragt hat. Gemäss den Berufungsklägern soll dieser nämlich bloss bestätigen, dass der Grundbuchbeamte die Berufungsbeklagten auf die Anmerkung aufmerksam gemacht habe (act. B 1 S. 16 Rz. III.13). Dass er den Berufungsbeklagten weitergehende Informationen vermittelt haben soll, behaupten die Berufungskläger selbst nicht.