entspringt oder nur durchgeleitet wird und ob Dritte über einen privatrechtlichen - dinglichen oder obligatorischen - Anspruch zur Nutzung der Quellleitungen oder gar der Quelle verfügen, gehen aus dem Revers nicht hervor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der angemerkte Revers nicht geeignet gewesen sei, den guten Glauben auf Seiten der Berufungsbeklagten zu zerstören, ist somit nicht zu beanstanden. Deshalb spielt es im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage, nämlich ob die Berufungsbeklagten sich aufgrund der konkreten Umstände