Der im Grundbuch angemerkte Revers auf Grundstück Nr. yyy. enthält als Stichwort den Begriff "Quelle" (act. B 19/17), während im Vergleich betreffend den Revers vom 18. September 1987 nur von "Quellleitungen" und "Quellberechtigten" die Rede ist (act. B 19/24/27). Konkret nahm die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. yyy., die J. (act. B 19/24/26), zur Kenntnis, dass "sich auf ihrem Grundstück Quellenleitungen zG der folgenden Grundstücke befinden: GB Parz. Nr. xxx. K., G. GB Parz. Nr.xyx. C., M. und N., G.".