962 ZGB, je mit weiteren Hinweisen). Korrekt ist auch die Aussage, dass es sich beim vorliegenden Baurevers um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Art. 962 ZGB) handelt und dass das Bestehen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nicht darauf schliessen lässt, dass auch privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen vorliegen.