Das Kantonsgericht hat zu Recht festgehalten, dass Anmerkungen nicht an der Wirkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs teilnehmen. Der Erwerber eines Grundstücks kann somit weder auf den wirklichen Bestand eines angemerkten Rechtsverhältnisses vertrauen, noch aus dem Fehlen einer Anmerkung auf den Nichtbestand eines anmerkungsfähigen Rechtsverhältnisses schliessen (act. B 2.3 E. II.1.5.4 S. 13 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3; ebenso SCHMID/ARNET, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 962 ZGB, je mit weiteren Hinweisen).