Dem Revers sei nicht zu entnehmen, dass auf dem Grundstück eine und noch weniger mehrere Quellen lägen. Demgegenüber hätten die Berufungskläger mit äusserst geringem Aufwand, nämlich mit der Konsultation des eigenen Grundstückauszuges, bemerken müssen, dass auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten keine Dienstbarkeit für ein Quellenrecht eingetragen worden sei (act. B 6 S. 12 Rz. 43). I., der Grundbuchverwalter, welcher den Revers aufgenommen habe, sei als Zeuge zu befragen. Aufgrund der Aufklärungspflichten