Solche umfassenden Abklärungen hätten nichts mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu tun, welche aufgrund der konkreten Umstände von den Berufungsbeklagten verlangt werden dürfe. Im Zusammenhang mit der geforderten Aufmerksamkeit seien nur dann Erkundigungen einzuholen, sofern aufgrund der Umstände Zweifel an der Genauigkeit eines Eintrages bestünden. Solche Zweifel hätten sich zu keinem Zeitpunkt ergeben, auch nicht im Zusammenhang mit dem Revers (act. B 6 S. 11 Rz. 41 f.). Dieser weise nur auf die Leitungen hin, nicht auf die Quellen. Dem Revers sei nicht zu entnehmen, dass auf dem Grundstück eine und noch weniger mehrere Quellen lägen.