Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpfe, sei dessen Dasein zu vermuten. Es seien also die Berufungskläger, die zu beweisen hätten, dass der gute Glaube der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks Nr. yyy. nicht vorhanden gewesen sei (act. B 6 S. 10 Rz. 41). Die Berufungskläger hätten äusserst umfangreiche Abklärungen treffen müssen, um die Entstehung der Parzelle Nr. yyy. nachvollziehen zu können (act. B 6 S. 11 Rz. 41). Solche umfassenden Abklärungen hätten nichts mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu tun, welche aufgrund der konkreten Umstände von den Berufungsbeklagten verlangt werden dürfe.