Gemäss den Berufungsbeklagten beschränkt sich der Revers allein und ausschliesslich auf die Unterlassung von Terrainveränderungen im Bereich der Quellleitungen. Dass sich eine oder mehrere Quellen auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten befänden, lasse sich dem Revers nicht entnehmen. Noch weniger lasse sich ein den Berufungsklägern zustehendes Quellenrecht ersehen (act. B 6 S. 10 Rz. 39). Die Berufungsbeklagten seien wegen des Revers auch nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen in Bezug auf Quellenrechte bzw. Dienstbarkeiten vorzunehmen (act. B 6 S. 10 Rz. 40). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpfe, sei dessen Dasein zu vermuten.