B 1 S. 18 Rz. 14). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es fernliege, vom alleinigen Bestehen einer Quelle oder von Quellleitungen zu schliessen, dass Dritte über einen dinglichen Anspruch zur Nutzung der Quelle bzw. Quellleitungen verfügten, sei damit offensichtlich falsch (act. B 1 S. 19 Rz. 14). Dieser Umstand hätte die Berufungsbeklagten zwingend dazu veranlassen müssen, der Sache auf den Grund zu gehen und sich betreffend das Zustandekommen des Revers vom 25. August 1988 und die darin erwähnten Rechte an der Quelle und den Quellleitungen zu informieren. Die Vorinstanz verkenne zu Unrecht, dass der Revers vorliegend geeignet sei, den guten Glauben zu zerstören (act.