Seite 17 Dies gelte vor allem im Zusammenhang mit dem gut sichtbaren Quellschacht. H., welcher in Vertretung der Verkäuferschaft an der Beurkundung des Grundstückkaufvertrages teilgenommen habe, könne bezeugen, dass die Berufungsbeklagten vom Grundbuchbeamten auf den Revers aufmerksam gemacht worden seien. H. sei durch das Obergericht als Zeuge einzuvernehmen. Gestützt auf den Revers hätten die Berufungsbeklagten klar davon ausgehen müssen, dass sich auf ihrem Grundstück eine Quelle mit Quellleitungen befinde und es Quellberechtigte gebe (act. B 1 S. 18 Rz. 14).