Die Berufungskläger bringen vor, da bereits in der Anmerkung im Grundbuch und im Kaufvertrag das Wort "Quelle" genannt und in diesem Zusammenhang Einschränkungen in Bezug auf die mögliche Bautätigkeit erwähnt würden, sei der Revers von besonderer Wichtigkeit für die Berufungsbeklagten gewesen (act. B 1 S. 15 f. Rz. 13). Diese hätten den Revers vermutungsweise gut geprüft resp. hätten dies tun müssen. Es könne deshalb nicht leichtfertig angenommen werden, die Berufungsbeklagten seien als Käufer des Grundstücks Nr. yyy. gutgläubig gewesen.