B 2.3 E. II.1.5.3 S. 13). Weil die Vorinstanz zudem eine Wissensanrechnung im hier zu beurteilenden Kontext, bei dem es um einen Grundstückkaufvertrag mit gegenläufigen Interessen ging, zu Recht verneinte (act. B 2.3 E. II.1.5.2 S. 13), braucht zudem die Frage, ob die Berufungsbeklagten die tatsächliche Kenntnis ihrer Rechtsvorgänger über den Bestand des Quellenrechts rechtsgenüglich bestritten haben, nicht beantwortet zu werden. 2.2.4.2 Zerstörung des guten Glaubens durch den angemerkten Revers Im angemerkten Revers hat das Kantonsgericht keinen Umstand erkannt, der geeignet sei, den guten Glauben der Berufungskläger zu zerstören (act. B 2.3 E. II.1.5.4 S. 13 f.).