Vorliegend hat das Kantonsgericht den Sachverhalt nicht falsch festgestellt, da es direkt anschliessend an die gerügte Äusserung ausgeführt hat, auch der tatsächlich Gutgläubige dürfe sich nicht auf den guten Glauben berufen, wenn er aufgrund der Umstände nicht gutgläubig hätte sein dürfen (Art. 3 Abs. 2 ZGB) und in diesem Zusammenhang auf die von den Berufungsklägern angesprochenen Punkte, nämlich den angemerkten Revers sowie die natürliche Publizität des sichtbaren Quellschachts zu sprechen kam (act. B 2.3 E. II.1.5.3 S. 13).