B 6 S. 7 Rz. 29). Nicht zutreffend seien die Ausführungen des Kantonsgerichts, soweit es festhalte, die Berufungsbeklagten hätten sich diesbezüglich lediglich mit einer pauschalen Bestreitung begnügt (act. B 6 S. 7 ff. Rz. 30 ff.).