Die Berufungskläger halten dem entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt falsch festgestellt, weil sie den bösen Glauben der Berufungsbeklagten sehr wohl vorgebracht hätten und zwar nicht nur mit dem Hinweis auf das Wissen von deren Rechtsvorgängern, sondern auch gestützt auf den im Grundbuch angemerkten Revers sowie den auf dem Grundstück sichtbaren Quellschacht (act. B 1 S. 12 f. Rz. 12). Die Berufungsbeklagten machen geltend, die Berufungskläger würden in ihren Eingaben in der Tat nirgends behaupten, dass die Berufungsbeklagten Kenntnis von der Existenz des Quellenrechts gehabt hätten (act. B 6 S. 7 Rz. 29).