Seite 16 sich die Beteiligten doch in einem Grundstückkaufvertrag mit gegenläufigen Interessen gegenüber gestanden. Im vorliegenden Fall müssten sich die Berufungsbeklagten eine allfällige Kenntnis ihrer Rechtsvorgänger nicht anrechnen lassen. Ihre Gutgläubigkeit in Bezug auf die Nicht- Existenz des Quellenrechts scheide nicht infolge Bösgläubigkeit aus.