Eine Wissensanrechnung bzw. Wissenszurechnung bei natürlichen Personen sei im Stellvertretungsverhältnis sowie beim Beizug von Hilfspersonen denkbar. Die Berufungskläger würden nicht behaupten, dass zwischen den Rechtsvorgängern der Berufungsbeklagten und den Berufungsbeklagten selbst ein solches Rechtsverhältnis vorgelegen habe. Ein solches sei auch nicht erkennbar, seien