Die Berufungsbeklagten hätten sich auf eine pauschale Bestreitung beschränkt. Es könne offenbleiben, ob die Berufungsbeklagten die tatsächliche Kenntnis ihrer Rechtsvorgänger über den Bestand des Quellenrechts rechtsgenüglich bestritten hätten (act. B 2.3 E. II.1.5.2 S. 13). Selbst wenn eine solche effektive Kenntnis vorgelegen haben sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Berufungsbeklagten dieses Wissen anrechnen lassen müssten. Eine Wissensanrechnung bzw. Wissenszurechnung bei natürlichen Personen sei im Stellvertretungsverhältnis sowie beim Beizug von Hilfspersonen denkbar.