2.2.4 Würdigung 2.2.4.1 Sachverhaltsrüge betreffend den guten Glauben Gemäss der Vorinstanz haben die Berufungskläger nicht behauptet, die Berufungsbeklagten hätten tatsächlich Kenntnis von der Existenz des Quellenrechts gehabt; mit anderen Worten würden diese nicht dartun, die Berufungsbeklagten seien tatsächlich bösgläubig gewesen (act. B 2.3 E. II.1.5.2 S. 12). Die Berufungskläger brächten aber vor, die Rechtsvorgänger der Berufungsbeklagten hätten um den Bestand des Quellenrechts gewusst, was sich diese anrechnen lassen müssten. Die Berufungsbeklagten hätten sich auf eine pauschale Bestreitung beschränkt.