Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, welche Aufmerksamkeit verlangt wird, damit jemand berechtigt bleibt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Massgebend ist eine mit durchschnittlichem Mass von Intelligenz und Aufmerksamkeit gesegnete Person (dieselben, a.a.O., N. 29 zu Art. 973 ZGB mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2017 vom 1. März 2018 E. 2.4.6.3 mit weiteren Hinweisen). Allgemein wird dem Grundbuch eine besonders starke Rechtsscheinposition zuerkannt (SYBILLE HOFER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 50 zu Art. 3 ZGB; vgl. auch MAX BAUMANN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 72 ff.