Seite 15 2.2.3 Rechtliche Grundlagen Streitig ist, ob die Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgrund des Nicht-Eintrags gutgläubig vom Nichtbestehen des Quellenrechtes ausgehen durften (Art. 975 Abs. 2 ZGB). Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Guter Glaube liegt nicht vor, wenn die Berufungsbeklagten tatsächlich bösgläubig waren oder tatsächlich gutgläubig waren, aufgrund der Umstände aber nicht gutgläubig hätten sein dürfen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Massgebender Zeitpunkt ist der Rechtserwerb der Berufungsbeklagten.