2.2 Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten 2.2.1 Angefochtener Entscheid Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, die Berufungsbeklagten hätten das Grundstück Nr. yyy. in gutem Glauben ohne ein darauf lastendes Quellenrecht erworben und seien in diesem Erwerb zu schützen (act. B 2.3 E. II.1.6 S. 15). 2.2.2 Massgeblicher Sachverhalt Im Recht liegen je die Grundbuchauszüge der Grundstücke Nrn. xx., yyy., xxx., xyx. und xyy., Grundbuch F. (act. B 19/17).