Wie in der nachfolgenden Erwägung 2.2.4 aufgezeigt wird, geht das Obergericht indessen davon aus, dass die Berufungsbeklagten das Grundstück Nr. yyy. in gutem Glauben ohne ein darauf lastendes Quellenrecht erworben haben und in diesem Erwerb zu schützen sind. Der falschen Feststellung des Sachverhalts in E. 1.3 des Urteils des Kantonsgerichts kommt für den Ausgang des Rechtsstreites daher keine Bedeutung zu.