2.1.4 Beurteilung Die Kritik der Berufungskläger ist insofern berechtigt, als sie im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich Fehler bei den verschiedenen Mutationen im Grundbuch gerügt und geltend gemacht haben, dass das Quellenrecht sowohl auf dem östlichen als auch auf dem westlichen Teil der heutigen Liegenschaft Nr. yyy. in ungerechtfertigter Weise fehlt.