Sollte das Obergericht die Ansicht vertreten, es sei noch zu prüfen, ob die Löschung des Quellenrechts auf dem westlichen und dem östlichen Teil des Grundstücks Nr. yyy. ohne Rechtsgrund erfolgt sei, sei die Angelegenheit zur Vermeidung des Verlustes des Instanzenzuges eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. B 1 S. 32 Rz. 20).