lastenden Quellenrechts. Sollte das Obergericht wider Erwarten die Ansicht vertreten, das ungerechtfertigte Fehlen des Quellenrechts auf dem östlichen Teil der heutigen Liegenschaft sei seitens der Berufungskläger nicht geltend gemacht worden, sei der Vorinstanz zu folgen, wonach das Rechtsbegehen der Berufungskläger um Eintragung des Quellenrechts als Last auf dem gesamten Grundstück Nr. yyy. unter dem Titel des überspitzten Formalismus gutzuheissen wäre. Sollte das Obergericht die Ansicht vertreten, es sei noch zu prüfen, ob die Löschung des Quellenrechts auf dem westlichen und dem östlichen Teil des Grundstücks Nr. yyy.