B 1 S. 31 Rz. 19). Da die Berufungskläger vor der Vorinstanz sowohl in Bezug auf den Handwechsel vom 10. September 1982 eine ungerechtfertigte Löschung bzw. Nichteintragung des Quellenrechts sowie das ungerechtfertigte Fehlen des Quellenrechts auf dem östlichen Teil der heutigen Liegenschaft geltend gemacht hätten, verfügten sie entsprechend auch über einen Anspruch auf Eintragung eines auf dem gesamten Grundstück Nr. yyy. lastenden Quellenrechts.