in Bezug auf das Begehren um Aufteilung eines Grundstückes vom 26. November 1980, im Rahmen dessen das Grundstück Nr. xxx. in mehrere Grundstücke - unter anderem das Grundstück Nr. yyy. - aufgeteilt worden sei, betreffend die Löschung des Quellenrechts die notwendige Löschungsanzeige nicht erfolgt sei. Ebenso sei in der Replik von Fehlern bei den diversen Mutationen gesprochen worden (act. B 1 S. 29 Rz. 18). Die Berufungskläger hätten damit klar aufgezeigt, dass das einst auf dem Grund der heutigen Parzelle Nr. yyy. lastende Quellenrecht rechtsgeschäftlich in zwei Schritten aufgehoben worden sei. Entsprechend gingen die Feststellungen in Erwägung 1.3.6 fehl (act. B 1 S. 31 Rz. 19).