Dies sei tatsachenwidrig. Die Berufungskläger hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dem Grundbuchamt sei in Bezug auf die ungerechtfertigte Löschung des Quellenrechts der einzige Fehler im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrags vom 10. September 1982 unterlaufen. Sie hätten vielmehr vorgebracht, dass unter anderem im Rahmen des Verkaufs der Wiese gemäss Kaufvertrag vom 10. September 1982 der Fehler, d.h. einer der Fehler, unterlaufen sei, dass durch den Grundbuchbeamten nicht beachtet worden sei, dass die Quellfassungen und der Sammelschacht eindeutig auf der Fläche der verkauften Landfläche lägen. Bereits in Ziff. III./A./6 der Klage sei ausgeführt worden, dass es zudem auch