Seite 13 2.1.2 Vorbringen der Berufungskläger Die Erwägungen 1.3.1 bis 1.3.6 der Vorinstanz werden seitens der Berufungskläger (lediglich) in zwei Punkten beanstandet. Diese machen zunächst geltend, in E. 1.3.2 werde zu Unrecht ausgeführt, die Nicht-Übertragung des Quellenrechts im Rahmen des Bodenabtretungsvertrages vom 17. August 1973 sei von den Berufungsklägern nicht als ungerechtfertigt gerügt worden (act. B 1 S. 28 Rz. 18). Dies sei tatsachenwidrig.