Wie es sich damit verhalte und ob die Löschung des Quellenrechts auf dem westlichen Teil des Grundstücks Nr. yyy. tatsächlich ohne Rechtsgrund erfolgt sei, könne vorliegend aber offenbleiben, da die Klage so oder anders am guten Glauben der Beklagten scheitere (act. B 2.3 E. II.1.3.6 S. 9 f.).