Das Begehren um Wiedereintragung wäre höchstens für den westlichen Teil des Grundstücks Nr. yyy. gutzuheissen, sofern sich die behauptete ungerechtfertigte Löschung als zutreffend erweisen würde. In Bezug auf den östlichen Teil des Grundstücks wäre die Klage indes abzuweisen. Allerdings wäre dieses Resultat grundbuchtechnisch nur schwierig umsetzbar, weshalb das Begehren allenfalls unter dem Titel des überspitzten Formalismus dennoch gutgeheissen werden müsste. Wie es sich damit verhalte und ob die Löschung des Quellenrechts auf dem westlichen Teil des Grundstücks Nr. yyy.