Erheblich sei, dass die Berufungskläger nur in Bezug auf den Handwechsel vom 10. September 1982 eine ungerechtfertigte Nicht-Eintragung des Quellenrechts behaupteten. Sie würden jedoch nicht darlegen, dass das Quellenrecht auf dem östlichen Teil der heutigen Liegenschaft in ungerechtfertigter Weise fehle. Im Grunde verfügten die Berufungskläger daher über keinen Anspruch auf Eintragung eines auf dem gesamten Grundstück Nr. yyy. lastenden Quellenrechts, wie sie es aber mit ihrer Klage beantragen würden. Das Begehren um Wiedereintragung wäre höchstens für den westlichen Teil des Grundstücks Nr. yyy.