Im Resultat sei das einst auf dem Grund der heutigen Parzelle Nr. yyy. lastende Quellenrecht rechtsgeschäftlich in zwei Schritten aufgehoben worden. In Bezug auf den östlichen Teil der Parzelle Nr. yyy. sei das Quellenrecht mit Bodenabtretungsvertrag vom 17. August 1973 und in Bezug auf den westlichen Teil der Parzelle Nr. yyy. sei das Quellenrecht mit Kaufvertrag vom 10. September 1982 untergegangen (act. B 2.3 E. II.1.3.5 S. 9).