Seite 12 Mit Kaufvertrag vom 10. September 1982 habe die Parzelle Nr. yyy. unbestrittenermassen schliesslich ihre heutige Form erhalten. Der Eigentümer der Parzelle Nr. xx. habe der Eigentümerin der Parzelle Nr. yyy. ein Stück Wiese verkauft, welches der Parzelle Nr. yyy. zugeschlagen worden sei (act. B 2.3 E. II.1.3.4 S. 9, siehe auch Abbildung unten). In Bezug auf die auf dem Kaufobjekt ruhenden Lasten hielten die Parteien fest, diese seien durch die Bodenabtretung nicht betroffen und blieben demzufolge unverändert eingetragen (act. B 19/2/18 S. 1). [Grafik]