Gemäss den weiter unbestritten gebliebenen Behauptungen der Berufungskläger und in Übereinstimmung mit act. B 19/17 S. 2 habe die damalige Eigentümerin das Grundstück Nr. yxx. auf diverse kleinere Parzellen aufgeteilt. So sei u.a. das streitgegenständliche Grundstück Nr. yyy. entstanden, wenn auch noch nicht in seiner heutigen Form. Ein Quellenrecht habe nicht auf dem neu geschaffenen Grundstück Nr. yyy. gelastet. Dergleichen würden die Berufungskläger auch nicht geltend machen (act. B 2.3 E. II.1.3.3 S. 8 f.).